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Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 28 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.

§ 29 Übergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Text­form zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der
Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November 2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. November 2006 begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Vertei­leranlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979, zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 9.12.2004, außer Kraft.

Die Bundekanzlerin Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Michael Glos

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